Betriebsanweisungen

Die Betriebsanweisung (BA) ist im Gegensatz zu einer Betriebsanleitung ein Dokument, welches ausschließlich auf Gefahren hinweisen soll.

Betriebsanweisungen müssen in Deutschland für biologische Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe und deren Zubereitungen, die diese Stoffe über bestimmte Prozentsätze hinaus enthalten und für Maschinen und andere technische Anlagen erstellt werden.

Der folgende Inhalt für die Betriebsanweisungen wird z.B. von den Berufsgenossenschaften vorgeschlagen:

  • Anwendungsbereich
  • Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Verhalten bei Störung
  • Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
  • Sachgerechte Entsorgung / Instandhaltung (bei Maschinen / technischen Anlagen)
  • Folgen der Nichtbeachtung

Betriebsanweisungen für Stoffe und Zubereitungen können aus den für Gefahrstoffe vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblättern abgeleitet werden. Wie das geht, beschreiben viele Berufsgenossenschaften in Merkblättern und Arbeitshilfen.

Hinweise auf die Notwendigkeit von Betriebsanweisungen ergeben sich z.B. aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (UVV bzw. jetzt BGV A1 § 2), aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchutzG §§ 4, 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1), aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV § 9), aus der Biostoffverordnung (BioStoffV § 12) und aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV § 14).

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