Biostoffverordnung

BioStoffV

Nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) haben die Fachverantwortlichen Gefährdungen, die von biologischen Arbeitsstoffen ausgehen können, zu beurteilen und zu dokumentieren. Dabei ist zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten zu unterscheiden.

Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn:

  • biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind,
  • die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und
  • die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.

Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der drei Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

Bei gezielten Tätigkeiten ist die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen möglich, bei nicht gezielten Tätigkeiten ist das meist nicht der Fall. Unabhängig davon sind jedoch für beide Tätigkeiten Schutzstufen zuzuordnen, nach denen die Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu erfolgen hat.

Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und danach

  • bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer erhöhten Gefährdung der Beschäftigten führen können,
  • bei der Feststellung einer Kontamination des Arbeitsplatzes sowie
  • in den Fällen, in denen Beschäftigten sich eine Infektion oder eine Erkrankung zugezogen haben (§ 15 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 5)

zu wiederholen, andernfalls spätestens nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.

Die Unterlagen sind im Fall gezielter Tätigkeiten durch ein Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe zu ergänzen. Bei nicht gezielten Tätigkeiten ist ein Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe beizufügen, die aus der Sicht des Beurteilenden oder aus möglicherweise existierenden Technischen Regeln bzw. Regeln der EU zur Festlegung der Schutzstufe maßgeblich sind.

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