Grundlage ist § 5 und § 6 ArbSchG, ergänzt durch:
  -     
          DGUV Vorschriften
      
 
  -     
          BetrSichV (z. B. Maschinen, Arbeitsmittel)
       
  -     
          Regelungen zur psychischen Gefährdung gemäß GDA und § 6 ArbSchG
       
Arbeitgebende sind verpflichtet, Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen abzuleiten, umzusetzen und die Ergebnisse nachvollziehbar zu dokumentieren – unabhängig von Branche oder Betriebsgröße.